Nicht selten für die Geltendmachung von Ansprüchen dazu, dass Konflikte verschärft werden und eine Lösung zeitlich in weite Ferne rückt.
Dabei gelangen Unternehmer wie Privatleute oft zu der Erkenntnis, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung Zeit und kostenintensiv ist.
Darüber hinaus wird aber auch die Erfahrung gemacht, dass die Entscheidung eines Dritten nicht dem gewünschten Ergebnis entspricht.
Diese Problematik, dass im Rahmen eines möglicherweise unsicheren Prozessausgangs ein solcher noch Zeit- und kostenintensiv ist ohne dass man selbst die Lösung insoweit mitgestaltet, als dass das Ergebnis auch von der eigenen Zustimmung abhängig ist, richtet dem Blick auf eine andere Art einer möglichen Konfliktbewältigung.
Als typisches Beispiel wird oft der Streit zwischen Geschwistern beschrieben, die sich um eine einzige vorhandene Orange streiten.
Sowohl das Mädchen als auch der Junge beanspruchen die Orange jeweils für sich.
Von außen betrachtet mag die Lösung darin bestehen können, die Orange einem zugeben, weil beispielsweise der oder die andere bereits die letzten zwei Orangen in der letzten Woche verzehrt hatte (Urteil).
Die vorgegebene Lösung könnte aber auch darin bestehen die Orange einfach zu teilen und jedem der Kinder eine Hälfte der Orange zu geben.
Eine solche Lösung mag einer Schlichtung oder einem gerichtlichen Vergleich entsprechen.
Warum entspricht diese Lösung dennoch nicht den Bedürfnissen der beiden Kinder?
Im Rahmen einer Streitschlichtung oder eines gerichtlichen Verfahrens werden regelmäßig nicht die tieferen dahinter stehenden Bedürfnisse geklärt. Durch die Mediation wird darauf hingewirkt, dass die Bedürfnisse erarbeitet werden.
In diesem Beispielsfall bedeutet dies, dass das Mädchen für den Kuchenbasar an der Schule einen Kuchen backen möchte und hierzu die Orangeschale benötigt. Der Junge wünscht sich einen Orangensaft zu pressen. Aufgrund dieser Bedürfnisklärung vermögen die Kinder nunmehr selbstständig den Konflikt zu beenden, ein Kind kann die Schale nutzen, das andere Kind das Fruchtfleisch. Jeder bekommt das, was er wollte.
Sicherlich sind Konflikte in der Praxis regelmäßig nicht zu einfach gehalten wie der vorstehende Beispielsfall. Dennoch beschreibt er die Grundintention der Mediation. Im Ergebnis entwickeln so auch die Medianten selbst eine Lösung zur Beseitigung ihrer Konflikte.
Im Arbeitsrecht kann sich die Mediation sowohl im Individualarbeitsrecht als auch im kollektiven Arbeitsrecht anbieten.
Im Kündigungsverfahren muss allerdings beachtet werden, dass hier eine dreiwöchige Klagefrist gegen die Wirksamkeit einer Kündigung besteht. Diese Klagefrist kann nicht verlängert oder ausgesetzt werden. Die stellt eine Besonderheit dar, die zu beachten ist.
Die Mediation bietet sich aber gerade im kollektiven Arbeitsrecht an. Über das Ausschöpfen aller Verständigungsmöglichkeiten zwischen Tarifpartnern im Arbeitskampf hinaus stellt die Mediation ein hervorragendes Verfahren zur Konfliktbewältigung im Betriebsverfassungsrecht dar.
Ob Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen mit Führungskräften oder aber zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung bestehen, hier kann eine Mediation die Tiefe von Konflikten und Befindlichkeiten ergründen und zu einer dauerhaften Befriedigung des Konfliktes und des Betriebsklimas in erhöhtem Maße beitragen.
Nicht zuletzt werden durch Mediationsverfahren arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren beigelegt. Auch zeigt die Erfahrung, dass formale Verfahren wie Einigungsstellenverfahren und Beschlussverfahren bei Einführung von Mediation in der Häufigkeit abnehmen.
Die Mediation trägt damit dazu bei Konflikte nicht nur kurzfristig sondern langfristig zu begrenzen oder gar zu beseitigen.
Sven Rasehorn, Mediator