Der juristische Erfolg wird durch das obisegende Urteil gekrönt. Der wirtschaftliche Erfolg jedoch erst durch die Umsetzung dieses Urteiles. Hier haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, alle gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, um auch den wirtschaftlichen Erfolg zügig herbei zu führen.
Hierzu bildet sich unser Fachpersonal von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ständig weiter, welche im Zusammenspiel mit dem jeweils spezialisiert tätigen Rechtsanwalt kostenoptimiert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben. Eine besodnere Stärke sehen wir in der engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Gerichtsvollziehern, als auch den Rechtspflegern der Gerichte.
Die Zwangsvollstreckungsdurchführung richtet sich dabei zunächst nach der Art des zu vollstreckenden Anspruchs. Insoweit kann wegen Geldforderungen, wegen der Herausgabe von Sachen oder wegen der Vornahme einer Handlung die Vollstreckung eingeleitet werden.
So kommt die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Betracht, der bewegliches Vermögen beim Schuldner pfändet und sofern er solches nicht vorfindet, dem Schuldner die sogenannte Eidesstattliche Versicherung über dessen gesamtes Vermögen abnimmt. Damit ist der Schuldner ggf. gehindert, künftige Verpflichtungen einzugehen, da beispielsweise ein Schufa-Eintrag erfolgt.
Daneben können dem Schuldner dessen Ansprüche gegenüber anderen Personen weggepfändet werden, sei es z. B. sein Rentenanspruch oder sein Anspruch auf Rückzahlung eines seinerseits einmal gewährten Darlehens.
Hierzu bedarf es eines sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Damit können auch alle Konten oder Depots des Schuldners "dicht" gemacht werden. Durch geeignete Maßnahmen stellen wir sicher, dass der Schuldner während der Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht noch schnell Geld abhebt.
Daneben kommen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen namentlich bei Grundstücken in Betracht.
Bei der Durchsetzung einer Handlung, wie etwa der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, kann ein solches durch Zwangsgeld beigetrieben werden, bis hin zur Festsetzung einer Zwangshaft gegen den Schuldner.
Die Wirtschaft wird immer internationaler. Dies wirkt sich auch auf die Zwangsvollstreckung aus, so dass auch wir auf diesem Gebiet international tätig sind. Hierzu gehört die Vollstreckung nationaler Titel im Ausland, wie z. B. Österreich oder Frankreich, dort oft als Execution bezeichnet, als auch die Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland. Dank des europäischen Mahnbescheids oder Zahlunsgbefehls ist vieles vereinfacht worden. Gleichwohl sind noch immer viele nationale Besonderheiten zu beachten. Hierzu arbeiten wir mit entsprechenden Kollegen aus den jeweiligen Ländern zusammen. Sofern noch nicht geschehen, kümmern wir uns auch um die internationale Vollstreckbarkeitserklärung des Titels.
Zum Zwangsvollstreckunsgrecht gehört aber auch die andere Seite, der Schuldner. Auch diesem stehen wir gerne zur Seite und zeigen ihm die Wege auf, wie er unter Wahrung seiner Rechte, wie Pfändunsgfreibeträge usw., mit dem Gläubiger ein für beide Seiten zielführendes Ergebnis finden kann. Gelegentlich kommt es auch vor, dass ein Titel zu unrecht exisitiert oder vollstreckt wird. Auch hier erarbeiten wir mit dem vermeintlichen Schuldner Verteidigungsstrategien.
Zu Zwangsvollstreckungsaufträgen wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat. Sie werden mit den spezialisierten Rechtsanwaltsfachangestellten verbunden, die sich gemeinsam mit dem Rechtsanwalt der Zwangsvollstreckung Ihrer berechtigten Forderung annehmen.